201911.05
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Zögernde Versicherung muss Anwalt zahlen

Es hat sich zwischenzeitlich als fast alltäglich herausgestellt: Der Versicherungsnehmer hat einen unzweifelhaft versicherten Schaden erlitten, erstellt entsprechend seiner Obliegenheiten eine Schadenmeldung, reicht sie zeitnah mit Schadenbelegen beim Versicherer ein und der … tut erstmal nichts. Das kann vielfältige Gründe haben.

Sicherlich spielt auch die Urlaubszeit und die zeitweise Überlastung eine Rolle, manchmal scheint es sogar ein kalkuliertes Risiko zu sein, in der Hoffnung der Versicherungsnehmer ist die Verzögerung irgendwann leid und verfolgt seinen Anspruch nicht weiter.

Welche Rechte dem Versicherungsnehmer dann zustehen, musste beispielsweise das AG Stuttgart, Az. 47 C 3458/18 entscheiden. Dort hatte sich der Versicherungsnehmer der Hilfe eines Anwalts bedient, nachdem eben genau das oben geschilderte geschah. Der Anwalt stellte seine Dienste in Rechnung und der Versicherungsnehmer wiederum verlangte die hierbei entstandenen Kosten von seinem Versicherer zurück, weil er dies als Schaden ansah.

Zu Recht, wie das AG Stuttgart feststellte. Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts jedenfalls aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich sein muss (BGHZ 127, 348; BGH NJW 04, 444; NJW 05, 1112; WuM 10, 740; BGHZ 200, 20 Rn. 48). Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH NZM 12, 607Rn. 4). Und ein vernünftig wirtschaftlich denkender Mensch darf eben nun mal davon ausgehen, dass er die Hilfe eines Anwalts beanspruchen darf, wenn die Versicherung trotz klarer Haftungslage nicht reagiert.

Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Erwägungen ist damit klar:

Haben Sie einen Schaden erlitten, dem Versicherer bereits gemeldet, die Regulierung angefordert und der Versicherer meldet sich einfach nicht oder stellt nur (unangebrachte) Gegenfragen, können Sie sich Hilfe von einem versicherungsrechtlichen Fachwanwalt holen. Der Versicherer muss die Anwaltskosten dann übernehmen. Und selbst im Zweifelsfall noch ein Tipp: Nur weil die Rechtschutzversicherung und die beanspruchte Versicherung über dieselbe Versicherungsgesellschaft laufen heißt das nicht, dass die Rechtschutzversicherung nicht eintreten muss. Im Gegenteil. Liegen die Voraussetzungen für einen Rechtschutzfall vor, kann sich der Rechtschutzversicherer nicht von seiner Leistungspflicht befreien.