202003.15
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Wie weit geht das Vorfahrtsrecht

Wenn es an einer Kreuzung kracht hat derjenige Schuld am Unfall, welcher die Vorfahrt des anderen missachtet hat. So viel ist klar. Was passiert aber, wenn sich der Unfall nicht unmittelbar auf der Hauptstraße ereignet hat, sondern im Einmündungsbereich der vorfahrtsberechtigten Straße. Anders gesagt: wie verhält es sich, wenn der Wartepflichtige noch in seiner Straße gewesen ist?

Der geschützte Vorfahrtsbereich erstreckt sich nicht auf den gesamten Einmündungstrichter, sondern nur auf die aus Sicht des Wartepflichtigen linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße einschließlich der dortigen trichterförmig in Erweiterung. Der vorfahrtsberechtigte hat also beim Abbiegen in die untergeordnete Straße grundsätzlich die Mitte der Trichterbreite rechts zu umfahren. Bis zu dieser Grenze darf der Wartepflichtige heran fahren, wenn er sich innerhalb der für ihn rechten Fahrbahnhälfte hält.

Was sich kompliziert anhört, ist eigentlich ganz einfach. Derjenige, der Vorfahrt hat darf sich darauf verlassen, dass der Halterpflichte in seiner Straße bleibt und sich dort äußerst rechts orientiert (Rechtsfahrgebot) Kommt es also zum Verkehrsunfall, weil der Wartepflichtige nicht ganz rechts gefahren ist (zum Beispiel weil er an einem parkenden Auto vorbeigefahren ist) hat er gegen das Vorfahrtsrecht des anderen verstoßen.

Derartige Fälle lassen sich in der Praxis oft nur mit einem Gutachten zur Unfallrekonstruktion lösen. Deswegen gilt als Tipp vom Experten: machen Sie am Unfallort nicht nur Fotos von den Beschädigungen, sondern auch Übersichtsbilder der, die Fahrzeuge auch in der Unfallendstellung zu dokumentieren. Nur so kann ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht später in Zusammenarbeit mit einem Gutachter ihre Rechte effektiv durchsetzen.

Dann können wir unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Saarbrücken vom 29.03.2018 – 4 U 56/17 Ihre Rechte effektiv durchsetzen.