201907.24
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Das Recht auf einen eigenen Sachverständigen

In einem ganz aktuellen Urteil habe ich gegen die HUK vor dem Amtsgericht St. Wendel (05.06.2019 – 15 C 229/19 (57)) gewonnen.

Streitig war die Frage, ob ein Unfallgeschädigter das Recht auf einen eigenen Sachverständigen hat. Diese Frage ist dem Grunde nach geklärt: Natürlich kann jeder, der schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, einen Gutachter mit der Schadenfeststellung beauftragen. Die Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung.

Die Besonderheit lag im vorliegenden Fall darin, dass die Haftpflichtversicherung, genauer gesagt, deren Schadenmanager meinen Mandant in einem Telefonat dazu überredet hatte, einen „kostenlosen“ Gutachter zu beauftragen. Dies war wohl mehr oder weniger einvernehmlich geschehen. Jedenfalls wäre das Unfallopfer in schwere Beweisnot geraten, da der Mitarbeiter der Versicherung als Zeuge zur Verfügung stand. Deswegen war es um so wichtiger, was das AG St. Wendel entschieden hat:

Selbst wenn sich der Geschädigte mit der Versicherung auf einen Gutachter geeinigt hat, nimmt ihm das nicht sein Recht, später noch einen Privatgutachter zu beauftragen!

Was lernen wir daraus? Nie mit dem freundlichen Mitarbeiter der Versicherung telefonieren. Nie ohne Fachwanwalt für Verkehrsrecht tätig werden. Nie „kostenlose“ Leistungen der Haftpflicht annehmen. Wir haben den Prozess zwar gewonnen. Mein Mandant dürfte aber einige graue Haare mehr haben. Ganz zu schweigen von dem Zeitverlust.

Ihr Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht.