202304.18
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Notarielle Trennungsvereinbarung und Ehescheidung

Wenn sich Ehegatten trennen und scheiden lassen wollen, können sie sich mit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung schon frühzeitig finanziell und rechtlich auseinandersetzen, ohne auf die Durchführung von diversen Gerichtsverfahren zu warten.

Wir erklären Ihnen hier, was es mit einer Scheidungsfolgen- oder Trennungsvereinbarung auf sich hat.

Inhalt im Überblick:



Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder eine Trennungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, in der Ehegatten Scheidungsfolgen miteinander regeln können, wenn sie sich trennen und zu einem späteren Zeitpunkt scheiden lassen wollen. Die Begriffe Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung meinen dabei das Gleiche. In einer solchen Vereinbarung werden alle möglichen Dinge geregelt, die Ehegatten für wichtig halten oder die das Gesetz vorschreibt. Dabei ist der Zeitpunkt, zu der die Vereinbarung erstellt wird egal: es ist gleich, ob eine Scheidung der Ehe in wenigen Wochen bevorsteht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. erst dann wenn das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr abgelaufen ist

(§ 1565 Abs. 2 , 1566 BGB: es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben….)

Welche Form muss eingehalten werden?

Damit die ehelichen Rechtsverhältnisse wirksam geregelt werden können, schreibt das Gesetz bei verschiedene Regelungsinhalten eine notarielle Beurkundung zwingend vor, nämlich bei Regelungen

  • zum Versorgungsausgleich gem. § 7 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
  • zum nachehelichen Unterhalt gem. § 1578 BGB
  • zum Zugewinnausgleich gem. § 1378 BGB
  • mit Bezug auf Hausübertragung oder Güterstandsänderungen (Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft)
  • mit Bezug auf Erbteil- oder Pflichtteilsverzicht

Wer die notarielle Form nicht beachtet und mündliche oder privatschriftliche Vereinbarungen trifft, kann sich nicht sicher sein, dass der andere Ehegatte sich an diese Vereinbarung halten muss, sie ist im Streitfall null und nichtig

Gibt es Alternativen zu der notariellen Beurkundung?

Ja, der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Scheidungsfolgevereinbarung auch mittels eines gerichtlichen Protokolls im Rahmen des bereits bei Gericht anhängigen Scheidungsverfahrens vereinbart werden kann. Bei einer derartigen Vorgehensweise ist dann jedoch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für beide vorgesehen (§ 114 FamFG).

Wer erstellt die Trennungsvereinbarung für mich?

Die Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung wird entweder in Zusammenarbeit mit einem beauftragten Rechtsanwalt oder durch den Notar alleine erstellt. Dies hängt davon ab, ob im Vorfeld bereits Korrespondenz zwischen zwei Rechtsanwälten geführt wurde, ob rechtlich schwierige Fragen durch den Anwalt im Vorfeld zu klären sind, wie hoch das Rechtsberatungsbedürfnis des Mandanten ist usw. Der Notar ist kein Rechtsanwalt, er berät nicht den ein oder anderen Ehegatten, sondern erstellt neutral eine Urkunde.

Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung

Was muss überhaupt alles in eine solche Trennvereinbarung hinein? Nun, dies hängt davon ab, was man alles regeln will, ob man schon vor Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen hatte, ob noch Fragen zum Erbrecht oder zur Übertragung von Immobilien geregelt werden sollen, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und so weiter. Die typischen Punkte, die in einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, sind die folgenden

  • Vereinbarung von Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft und Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen
  • Aufteilung von Hausrat

(Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt, § 1361 a BGB)

  • Übertragung des Anteils am Eheanwesen, wenn beide Ehegatten gemeinsam im Grundbuch eingetragen sind
  • Freistellung oder Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten
  • Regelung von Trennungsunterhalt und / oder nachehelichem Unterhalt

(gemäß § 1578 b BGB kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt und / oder zeitlich begrenzt werden, lediglich ehebedingte Nachteile und / oder eine lange Ehedauer können einen Unterhaltsanspruch darüber hinaus begründen)

  • (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • Welche Vorteile hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Vorteile einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder Trennungsvereinbarung überwiegen, da dadurch viele Streitfragen bereits früh einem möglichen Rechtsstreit entzogen werden. Gewisse Rechtsfolgen treten nämlich erst mit der formellen Einleitung des Scheidungsverfahrens ein: so endet erst dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder das Anwachsen von den Versorgungsausgleichsansprüchen. Dies bedeutet, dass, solange man die Scheidung nicht einreicht, man immer noch am Zugewinn des anderen teilnimmt oder für den anderen Ehegatten Rentenanwartschaften erwirtschaftet.

Die Kosten für die Durchführung von streitigen Scheidungsverfahren, in denen durch Gutachter Zugewinnausgleichsansprüche ermittelt werden müssten, übersteigen in der Regel die Kosten für die Schaffung der notariellen Urkunde.

Welche Kosten entstehen für die Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Kosten des Notars für die Beurkundung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bestimmen sich nach den Kosten des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Die dabei zu Grunde legenden Verfahrenswerte hängen damit zusammen, was in der Urkunde geregelt werden soll, also die Schätzwerte von  Immobilienbesitz, vom Wert des Zugewinnausgleichs usw.

Die Gebühren des beratenden Rechtsanwalts berechnen sich hingegen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), aber auch hier bestimmt sich der Wert ähnlich, nämlich nach dem Auftrag dessen, was der Mandant geregelt haben möchte.

Wir beraten im Vorfeld unsere Mandanten transparent zu den möglicherweise anfallenden Kosten, bitte fragen Sie hier konkret nach.

Kann eine formpflichtige Scheidungsfolgevereinbarung auch aufgehoben werden?

Grundsätzlich ist das möglich, in der Regel jedoch nicht einseitig. Dementsprechend müssen sich beide Parteien einvernehmlich wieder auf die Aufhebung oder Änderung der Scheidungsfolgenvereinbarung einigen.

Auch ist es möglich, eine bereits geschlossene formpflichtige Scheidungsfolgenvereinbarung anzufechten oder zu widerrufen. Dieser Schritt ist jedoch an strenge und seltene Bedingungen geknüpft. Eine Anfechtung oder ein Widerruf einer formpflichtigen Scheidungsfolgevereinbarung kann nur erfolgen, wenn diese Vereinbarung trotz einer bestehenden Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei oder infolge eines Irrtums abgeschlossen wurde.

Überdies ist die Überprüfung und (Teil-)Aufhebung einer formpflichtigen Scheidungsfolgenvereinbarung auch durch das Gericht, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist, möglich, wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung sittenwidrige Regelungen enthält. Ein gutes Beispiel für eine sittenwidrige Regelung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist:

  • der Verzicht einer Vertragspartei auf nachehelichen Unterhalt, wenn der Ehegatte keinen Beruf erlernt hat, die Ehe jahrzehntelang andauerte und / oder der Ehegatte dauerhaft schwer erkrankt ist
    oder
  • der Verzicht auf den Ausgleich von Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich, wenn der Ehegatte Kinder während der Ehe erzogen hat und über einen langen Zeitraum deshalb keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.

Grundsätzlich wird jede Form der „unangemessenen Benachteiligung“ einer Vertragspartei bei einer Scheidungsfolgevereinbarung von dem Gesetzgeber als sittenwidrige Regelung betrachtet (vgl. BGH Beschluss vom 27. Mai 2020, AZ.: XII ZB 447/19).


Ihre Fragen zum Thema notarielle Trennungsvereinbarung“ beantwortet Frau


Rechtsanwältin Sabine Klein Fachanwältin für Familienrecht Kontakt