202102.01
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Krankengeld bei verspäteter Krankmeldung

Problematisch war, bis zu einer Gesetzesänderung zugunsten der Versicherten im Jahr 2019, immer wieder, dass die Krankenkassen die Weiterzahlung des Krankengeldes verweigert haben, wenn der Folgekrankenschein nicht spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wurde. Die Verspätung sollte zum Wegfall des Krankengeldes führen.

Das Landessozialgericht Darmstadt hat nunmehr in 2 Fällen zugunsten des Versicherten entschieden. In einem Fall war der behandelnde Arzt in Urlaub, und die Versicherte erhielt erst 2 Tage später einen Termin beim Vertretungsarzt. Im anderen Fall wurde die Versicherte telefonisch von ihrem Hausarzt aus organisatorischen Gründen auf einen späteren Termin verwiesen. In beiden Fällen lehnten die jeweiligen Krankenkassen eine Krankengeldzahlung ab, da eine Lücke zwischen den Krankmeldungen bestand.

Das Landessozialgericht Darmstadt hat jedoch beiden Versicherten Recht gegeben. Es hat festgestellt, dass hier die Versicherten alles in ihrer Macht Stehende und ihnen Zumutbare getan haben, die ärztliche Bescheinigung zu erhalten. Wenn sie jedoch in diesem Fall keinen rechtzeitigen Arzttermin erhalten, so ist dies der Krankenkasse zuzurechnen. Es ist dem Versicherten auch nicht zuzumuten, einen anderen Arzt oder sogar den ärztlichen Notdienst aufzusuchen. Ein „Arzt-Hopping“ ist ausdrücklich gesetzlich nicht gewünscht. Auch kann von dem Versicherten nicht verlangt werden, dass er sich bereits Tage vorher, sozusagen auf Vorrat, um einen Arzttermin bemüht.

Trotz der Gesetzesänderung zugunsten der Versicherten im Jahr 2019 müssen sich immer noch die Sozialgerichte mit der alten Rechtslage befassen. Für eine Prüfung, ob die Entscheidung der Krankenkasse zu Recht ergangen ist oder nicht, ist Frau Rechtsanwältin Tanja Ringeisen die richtige Ansprechpartnerin.