202009.03
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Digitales Erbe: Zugriff auf Facebook

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung am 27. August 2020 (Aktenzeichen III ZB 30/20) eine hoch umstrittene Frage entschieden. Was ist mit dem digitalen Nachlass eines Menschen, d. h. seinen Hinterlassenschaften in digitalen Medien, wie zum Beispiel Facebook, Instagram, etc. Im konkreten Fall hatten sich die Eltern eines damals 15-jährigen Kindes, das verstorben war, mit dem Betreiber der Plattform Facebook gestritten. Es ging um die Frage, welche Rechte ein Erbe an den dortigen Daten hat.


Zunächst war den Eltern ein USB Stick mit ca. 14.000 Seiten Dokumentation des Facebook-Profils ihrer verstorbenen Tochter übergeben worden. Ein Zugang auf das Profil selbst wurde nicht gewährt.


Der BGH hat jetzt entschieden, dass dies nicht ausreichend ist. Erben müssen vielmehr auch vom Konto selbst auf den Inhalt eines Profils zugreifen können. Sie haben das Recht, sich in derselben Art und Weise Kenntnis über die Inhalte zu verschaffen, wie der Erblasser selbst. Die Erben müssten sich im Internet in derselben Art und Weise „bewegen“ können. Die Entscheidung der Vorinstanzen wurde damit aufgehoben.


Hintergrund ist die deutsche Regelung von § 1922 BGB. Danach treten die Erben im Wege der Universalsukzession in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Da es hier immer häufiger Auseinandersetzungen mit Betreibern von Internetplattformen gibt raten wir dringend dazu, eine entsprechende Regelung im Testament selbst zu treffen. In unserer Kanzlei berät sie Frau Rechtsanwältin Tanja Ringeisen zu diesem Thema.