202009.11
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Schönheitsreparatur – geteiltes Leid ist halbes Leid!

Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen. Das entschied der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung gilt für Mieter, die ihre Wohnung in unrenovierten Zustand bezogen haben, wenn sich deren Zustand sich in der Zwischenzweit deutlich verschlechtert hat (Urt. v. 08.07.2020, Az. VIII ZR 163/18 u. VIII ZR 270/18).


Viele Mietverträge enthalten Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Das Gesetz verlangt zwar grundsätzlich, dass hierfür der Vermieter zuständig ist. Die Vermieter machen sich jedoch eben diese Formularverträge zu eigen und wälzen alles auf den Mieter ab – oder besser: sie versuchen es zumindest.


Was jedoch lange ungeklärt war, war die Frage, wer für diese Art von Reparaturen aufkommt, wenn diese schlichtweg nötig werden. Dem oben zitierten Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Mieter vor Ewigkeiten eingezogen war und nie etwas in der Wohnung gemacht wurde. Nach § 535 Abs. 1 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und in diesem Zustand erhalten. Zum Ursprungszustand gibt es jedoch kein Zurück. Die Wohnungen sind, auch wenn sie bei Einzug unrenoviert waren, abgewohnter als zu Beginn. Würde der Vermieter renovieren, wäre ihr Zustand wiederum um einiges besser als zu Beginn des Mietverhältnisses.


Die Richter entschieden salomonisch und ließen in Endeffekt keine der Parteien besser dastehen: Der Mieter kann den Vermieter zum Renovieren verpflichten. Da er jedoch eine bessere Wohnung erhält, ist er wiederum in der Pflicht, sich an den Kosten zu beteiligten. Die Argumentation wurde unter anderem auch auf Treu und Glauben gestützt.


Das zeigt, wie wackelig die Entscheidung eigentlich ist. Es gab für beide Seiten gute Argumente. Die karlsruher Richter haben den Mittelweg gewählt.