202101.04
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Kaskoversicherung – Gutachten ist (meistens) offenzulegen

Endlich hat sich auch unser OLG klar positioniert – bzw. hatte die Gelegenheit sich zu positionieren. Lange war umstritten, ob ein Kaskoversicherer das von ihm beauftragte und eingeholte Sachverständigengutachten dem Versicherungsnehmer offen legen muss. In seiner Entscheidung vom 22.4.20, Aktenzeichen 5 U 55/19 hat das Saarländische Oberlandesgericht zwar eine andere Frage vorrangig behandelt, jedoch im dritten Leitsatz auch festgehalten,

auch ein Kaskoversicherer kann dazu verpflichtet sein, seinem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zu gewähren. Diese aus Treu und Glauben folgende vertragliche Nebenpflicht findet ihre Grenzen aber dort, wo überwiegende schutzwürdige Interessen des Versicherers berührt sind; hier: angesichts durchgreifender Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und der Berechtigung der von ihm geltend gemachten Forderung (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. Oktober 1998 – 5 U 1011/97-80, VersR 1999, 750).

Die Vorinstanz hatte die Frage, ob die Verischerung verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger das Schadensgutachten zu übersenden, ausdrücklich offengelassen. Das OLG stellt jedoch nochmals klar: Der Mitwirkung des Versicherungsnehmers an erforderlichen Untersuchungen zur Feststellung der Leistungspflicht stehen Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber, wenn der Versicherungsnehmer auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen ist (Senat, Urteil vom 14. Oktober 1998 – 5 U 1011/97-80, VersR 1999, 750; OLG Karlsruhe, RuS 2005, 385; vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1992, 224.

Mit diesem Wissen lässt sich sicherlich die ein oder andere verkehrs- und/oder versicherungsrechtliche Situation einfacher lösen.