202101.10
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Anordnung von Betriebsferien

Kann der Arbeitgeber wegen des neuen Lockdowns Betriebsurlaub anordnen?

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht einfach einseitig Urlaub anordnen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes sind nach dem Bundesurlaubsgesetz die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn z. B. dringende betriebliche Belange der Berücksichtigung der Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen.

Urlaub kann daher nur dann einseitig angeordnet werden, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen, die dies rechtfertigen. Keine dringenden betrieblichen Belange sind Betriebsablaufstörungen oder Auftragsmängel, selbst dann nicht, wenn sie auf der Corona-Krise beruhen.

Betriebsablaufstörungen und Auftragsmängel zählen zum Betriebsrisiko, dass der Arbeitgeber zu tragen hat. Ordnet daher der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise einseitig Betriebsurlaub an, führt dies dazu, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät. Ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, Betriebsurlaub anzuordnen, kann er dies aufgrund seines Direktionsrechtes tun. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser im Zusammenhang mit der Anordnung von Betriebsurlaub mitbestimmen. Der Arbeitgeber muss Betriebsurlaub längerfristig anordnen. Erfolgt die Anordnung zu kurzfristig, besteht das Risiko, dass die Ankündigungsfrist nicht angemessen war und die Einführung des Betriebsurlaubes schon aus dem Grund nicht rechtmäßig ist. Der Betriebsurlaub darf auch nicht den gesamten Jahresurlaub umfassen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass dem Arbeitnehmer 2/5 seines Jahresurlaubes zu seiner freien Verfügung bleiben muss.

Für diese und andere arbeitsrechtliche Fragen sind unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Jarno Kirnberger und Tanja Ringeisen, ihre richtigen Ansprechpartner.