201911.20
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Die Versicherung weiß angeblich nichts

Bei dem Bestreiten mit Nichtwissen handelt es sich um eine prozessuale Handlung. Immer dann, wenn eine Prozesspartei keine eigene Wahrnehmung zu einem Sachverhalt und einer dazugehörigen vorgetragenen Behauptung aus tatsächlichen Gründen machen kann, darf sie bestreiten, dass die Behauptung wahr ist. Das führt dazu, dass die Gegenpartei ihren angebotenen Beweis auch führen muss, wenn sie den Prozess gewinnen will. Dieser Umstand kann gerade im Verkehrsunfallprozess zu enormen Schwierigkeiten für den Unfallgeschädigten führen, der nur den gegnerischen Haftpflichtversicherer und gerade nicht Fahrer oder Halter verklagt hat.

Denn der Haftpflichtversicherer war beim Unfall nicht dabei. Lange war deshalb umstritten, ob es zulässig ist, dass sich der Haftpflichtversicherer mit dem Bestreiten mit Nichtwissen aus der Affäre ziehen kann. Schließlich wäre ja auch die Möglichkeit gegeben, sich mit dem Versicherungsnehmer auszutauschen. Mit der Entscheidung des BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 337/18 steht fest: Er kann. Der Kläger hat behauptet, er habe an einer Ampel wegen Rotlicht halten müssen, wobei offenbar aus Unachtsamkeit ein anderes Fahrzeug auf seinen PKW aufgefahren sei. Das Fahrzeug war zu damals bei der Beklagten haftpflichtversichert. Eine polizeiliche Unfallaufnahme fand ebenso wenig statt wie eine Dokumentation des Unfalls durch Fotos.

Der Unfallgegner, der sich als „Herr B.“ vorstellte, nannte dem Kläger lediglich eine Telefonnummer und eine Anschrift. Die Beklagte hat den vom Kläger geschilderten Unfallhergang, insbesondere eine Beteiligung des bei ihr versicherten Fahrzeugs an dem Unfallgeschehen, mit Nichtwissen bestritten, weil ihr eine überprüfbare Schadensmeldung nicht vorliege. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten war das Kraftfahrzeug mit dem vom Kläger genannten Kennzeichen am 16. November 2016 von ihrem Versicherungsnehmer an eine Person veräußert worden, die sich als „Jordan R.“ ausgegeben hatte.

Die vom Erwerber versprochene umgehende Ummeldung des PKWs auf den Käufer erfolgte nicht. Die Beklagte versuchte, sowohl dem Erwerber des bei ihr versicherten Fahrzeugs unter den im Kaufvertrag angegebenen Personalien als auch dem vom Kläger benannten Fahrzeugführer unter der dem Kläger mitgeteilten Anschrift ein Formular zur Schadensmeldung zu übermitteln. Beide Schreiben der Beklagten kamen jedoch als unzustellbar zurück. Der Versicherungsnehmer der Beklagten erstattete wegen der vom Erwerber im Kaufvertrag offensichtlich falsch angegebenen Personalien Strafanzeige. Das Amtsgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landgericht erfolglos.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter und scheiterte erneut. Der BGH stellte zwar fest, dass eine Erkundigungspflicht grundsätzlich besteht. „Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden“, so der V. Senat. „Einer Partei darf nur eine zumutbare Informationspflicht auferlegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2015 – I ZR 167/14, GesR 2016, 488 Rn. 124 mwN; vom 21. März 1996 – IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1957, juris Rn. 33; vom 15. November 1989 – VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f., juris Rn. 16).

Auch bei Bestehen einer Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34 mwN; vom 22. April 2016 – V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20 mwN; vom 15. November 1989 – VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f., juris Rn. 16).“

Aus versicherungsrechtlicher Sicht wird klargestellt: „Aus dem Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Rahmen einer auf § 115 Abs. 1 VVG gestützten Klage und dem Zweck des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ergeben sich demgegenüber keine durchgreifenden Argumente für ein grundsätzliches Verbot des Bestreitens mit Nichtwissen seitens des Versicherers.“

Das Gericht geht davon aus, dass die Versicherungsgesellschaft ihren Pflichten nachkam. „Sie hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ihren ursprünglichen Versicherungsnehmer kontaktiert. Aufgrund dessen Mitteilung über die Veräußerung des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs hat sie dann versucht, dem Erwerber, der mit der Veräußerung als neuer Versicherungsnehmer gemäß §§ 122, 95 Abs. 1 VVG in das Versicherungsverhältnis eingetreten war (vgl. dazu auch G.7.1 AKB 2015; BGH, Urteil vom 7. März 1984 – IVa ZR 18/82, NJW 1984, 1967, 1968, juris Rn. 16; Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 G.7 Rn. 1 ff. mwN), unter der von ihm gegenüber dem Veräußerer angegebenen Anschrift ein Formular zur Schadensmeldung zu übermitteln.

Daneben hat die Beklagte den vom Kläger benannten Führer des gegnerischen unfallbeteiligten Fahrzeugs unter der ihr vom Kläger genannten Anschrift als – möglichen – Mitversicherten nach § 1 PflVG angeschrieben. Beide Schreiben konnten nicht zugestellt werden, weil die der Beklagten vorgelegten Anschriften offenbar unzutreffend waren.“