202011.15
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Versichert trotz Alkohol?

Eine Fahrt unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss kann auf zweierlei Art teuer werden. Zum Einen droht eine nicht unerhebliche Geldstrafe und ein Führerscheinverlust, zum anderen will eine Versicherung im Schadenfall Regress nehmen.

Denn die Kfz-Haftpflichtbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis bis zu 5.000 Euro der Schadensumme selbst zu tragen hat.

Genau dieser Punkt führt häufig zu Streit. Denn die Versicherer veranschlagen die Regresssumme oft pauschal und ohne weitergehende Prüfung einer Kausalitätsfrage. Doch genau so sind die Bedingungen formuliert. Es muss ein Zusammenhang zwischen Konsum und dem eingetretenen Schadenereignis bestehen. Man muss sich also immer die Frage stellen, ob der Schaden vielleicht auch eingetreten wäre, wenn der Fahrer nicht konsumiert hätte.

Und hier sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen sich der Konsum gerade nicht auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Ein Beispiel: Die Ermittlungsbehörden, genauer die Polizei, sowie der später hinzuzuziehende Arzt müssen Feststellungen zu Ausfallerscheinungen machen. Dabei wird z.B. festgehalten, ob der Fahrer lallt, torkelt, wie die Pupillenreaktion zu bewerten ist, und so weiter. Nicht selten kommt es vor, dass ein Fahrer einen relativ hohen BAK aufweist, jedoch keine bis kaum Ausfallerscheinungen hat. Das ist durch eine Gewöhnung, also regelmäßiges Trinken oder ein Trinken über einen längeren Zeitraum zu erklären.

Hier gilt es anzusetzen und die Forderung des Versicherers auf den Versicherungsvertrag auf dieser Basis abzuwehren. Dazu ist ein genaues Studium der Ermittlungsakte und eine darauffolgende stringente Argumentation erforderlich. Denn klar ist auch: Bei einem Verkehrsunfall ist auch bereits relative Fahruntüchtigkeit ausreichend.

Das zeigt erneut: Solche Dinge geht man am besten mit einem Fachmann an seiner Seite an.