202001.16
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Wer zahlt das Gutachten

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat in seinem neuen Urteil vom 12.11.2019 – 404 C 7031/18 klargestellt, dass der Schädiger auch die Kosten eines ergänzenden Gutachtens zu zahlen hat.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Versicherung des Unfallverursachers im Haftpflichtschaden Einwände gegen einzelne Reparaturschritte, genauer gesagt zu deren technischer Notwendigkeit macht. Der Schadenersatzanspruch umfasst auch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, welcher das Haftpflichtgutachten erstellt hat.

Denn, so das AG, der Geschädigte kann zu technischen Fragen selbst keine Kenntnis haben. Er muss sich, wie die Versicherung des Schädigers auch, des Sachverstandes des eigenen Gutachters bedienen können. Die dadurch entstehenden Kosten sind erforderlicher Aufwand im Sinne des § 249 BGB, um den Schaden beseitigen zu können.