202001.25
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Fingerabdruck für den Arbeitgeber?

Auch Arbeitsgerichtsprozesse gehen mit der Zeit. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hatte in seinem Urteil vom 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19 die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Fingerabdruck zur Verfügung stellen muss.

Konkret hatte die Firma eine neue Zeiterfassungslösung eingeführt, bei denen die Mitarbeiter mittels Fingerprint Ihre Arbeitszeit erfassen können. Diese Erfassung stellt nach Ansicht des ArbG Datenverarbeitung dar. Dadurch kommt die DS-GVO zur Anwendung.

Biometrische Daten dürfen nicht ohne weiteres verarbeitet werden. Im Ergebnis siegte der Datenschutz: Abmahnungen, welche der Arbeitnehmer wegen der Nichtnutzung der Zeiterfassung erhalten hatte, mussten aus der Personalakte gelöscht werden.