201811.17
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Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Jahr hat begonnen und Immer wieder stellt sich die Frage, was mit Ansprüchen aus dem vergangenen Jahr ist.

Bisher waren sich die Arbeitsgerichte einig, dass Urlaub auf jeden Fall mit Ablauf des 31. März des Folgejahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Urlaub gestellt hatte. Das hat der europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 29. November 2017 (C-214/16-King) infrage gestellt.

Im Ergebnis muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar nicht zwingen, seinen Jahresurlaub zu nehmen; jegliche organisatorische Ursache, die dazu führt, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen kann, verhindert auch den Verfall Der EuGH hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, wie lange Urlaubsansprüche gesammelt werden können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging bisher davon aus, dass auch der Ersatzurlaubsanspruch der gesetzlichen Verjährung des § 195 BGB unterliegt. D.h. regelmäßig in 3 Jahren verjährt. Auch dieser Rechtsprechung hat das europäische Gericht eine Absage erteilt. Damit wird auch eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist ad absurdum geführt.

Den Arbeitgebern kann hier nur geraten werden, dass die Arbeitnehmer zu Beginn und zum Ende des Urlaubsjahres in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass sie ihren Urlaub zu nehmen haben. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie noch „verfallenen“ Urlaub aus vergangenen Jahren haben..