201905.20
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EuGH fordert Überstundennachweis

Die brandneue Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 – Aktenzeichen C-55/18 geistert durch die Presse. Hintergrund war die Frage, ob aus der Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern (2003/88/EG) eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, ein System zur Erfassung der täglich effektiv geleisteten Arbeitszeit einzuführen.

Der EuGH hat sich dabei insbesondere mit der deutschen Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz auseinandergesetzt. In diesem sind tägliche Arbeitszeiten, sowie Pausenzeiten ausdrücklich geregelt. Streit gibt es aber immer wieder bei Überstunden.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nicht nur das Entstehen von Überstunden, sondern auch die Tatsache zu beweisen, was er in dieser Zeit getan hat und dass diese vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet worden ist.

Im Lichte der europäischen Rechtsprechung dürfte diese Frage nun anders zu bewerten sein. Wenn, wie der EuGH meint, der Arbeitnehmerschutz es gebietet, Überstunden punktgenau zu dokumentieren, wird sich die Beweislast in Zukunft für den Arbeitgeber umdrehen. Unterlässt er eine konkrete Dokumentation ist meines Erachtens nach der Arbeitnehmer am längeren Hebel: der Arbeitgeber hat gegen Schutzvorschriften verstoßen und kann sich nicht mehr darauf zurückziehen, dass die Arbeitnehmer eine gesteigerte Nachweispflicht haben.

In Branchen, in denen die Stechuhr ohnehin schon Standard ist, dürften sich hier keine besonderen Änderungen ergeben. Anders dürfte dies aber in kaufmännischen Tätigkeiten oder bei Dienstleistern sein. Eine Vertrauensarbeitszeit und/oder Gleitzeit ohne besondere Erfassung dürfte damit der Vergangenheit angehören. Ob der europäische Gerichtshof gerade in diesen Bereichen den Arbeitnehmern nicht einen Bärendienst erwiesen hat, bleibt abzuwarten.

Ihr Jarno C. Kirnberger – Fachanwalt für Arbeitsrecht