202008.29
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Die Tücke mit den Folgeerkrankungen

Gemäß der Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers für die Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Der Arbeitnehmer konnte bislang relativ einfach über diese gesetzliche Höchstgrenze hinausgehend Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beziehen. Wenn der Arbeitnehmer eine neue Erstbescheinigung über eine andere Krankheit vorgelegt hat und sich diese Krankheiten nicht überschnitten haben, sondern beispielsweise die eine Krankheit freitags endete und die andere montags begann, gingen die Gerichte bisher von 2 getrennten Krankheiten aus. Der Arbeitgeber musste dann so lange Entgeltfortzahlung leisten, wie der Arbeitnehmer neue Erstbescheinigungen vorgelegt hat, die sich nicht überschnitten haben.
 

Dieser Praxis hat jedoch das Bundesarbeitsgericht nunmehr einen Riegel vorgeschoben.

Wenn eine 2. Krankheit unmittelbar auf die 1. Krankheit folgt, muss der Arbeitnehmer nunmehr beweisen, dass zwischen beiden Krankheiten eine zeitliche Pause bestand. Dies ist nach dem Bundesarbeitsgericht dann der Fall, wenn zwischen beiden Erkrankungen ein oder zwei Kalendertage liegen. Ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende, an dem nicht gearbeitet werden muss, reicht jedoch nunmehr nicht mehr aus. Dann werden beide Krankheiten als eine einheitliche betrachtet, womit nach 6 Wochen die Lohnfortzahlung endet.

 
Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der 6 Wochen wegen einer neuen Krankheit weiter Entgeltfortzahlung erhalten will, muss daher zwischen den Krankheiten ein zeitlicher Abstand erkennbar sein, in dem der Arbeitnehmer wieder – wenn auch nur kurz – gearbeitet hat oder hätte arbeiten können.