200907.20
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Elternzeit – Verlängerung und Teilzeitanspruch

Die Elternzeit nach dem „neuen“ Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetz (BEEG) sorgt, obwohl es diese Woche 5 Jahre alt geworden ist, unter Juristen weiter für Auslegungsstreit. Dies betrifft auch die Frage der Verlängerung der Elternzeit; also wenn ein Elternteil länger als zunächst gegenüber dem Arbeitgeber angegeben Elternzeit in Anspruch nehmen möchte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu § 16 III, 3 BEEG in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 3315/10) Einzelheiten geregelt: Das darin enthaltene Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers darf nicht grundlos verweigert werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden. Das BAG sieht hier ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB.

Deswegen muss der Arbeitgeber auch die Gründe für seine Entscheidung im Streitfalle darlegen und beweisen. Der bisher von den Instanzgerichten zugrunde gelegte Maßstab der Rechtsmissbräuchlichkeit gilt damit zugunsten der Arbeitnehmer nicht mehr.

Vielmehr gelten ähnliche Kriterien wie bei der Frage nach dem Anspruch auf Teilzeitarbeit während (§ 15 V BEEG) und nach der Elternzeit (§ 8 TzBfG). In letzterem Fall obliegt dem Arbeitgeber über den Wortlaut des Gesetzes hinaus die Darlegung „gewichtiger“ betrieblicher Gründe, wenn er den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit zurückweisen will. Nur in Kleinbetrieben gilt eine Ausnahme: beide Normen sind nur anwendbar, wenn im Betrieb des Arbeitgebers in der Regel mehr als 15 (Vollzeit-) Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Bei Fragen aus dem Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jarno C. Kirnberger.