201103.09
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Die Abfindung im Arbeitsrecht

Eine der am häufigsten gestellten Fragen in arbeitsrechtlichen Mandaten ist sicherlich diejenige nach dem Anspruch auf eine Abfindung.

Tatsächlich hält sich das hartnäckige Gerücht, dass der Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer einen Anspruch auf eine solche Zahlung hat. Dies ist leider falsch. Das Gesetz kennt lediglich 2 Fälle, bei denen ein solcher Anspruch entsteht.

Dies ist einerseits die Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz, andererseits der sogenannte Auflösungsantrag, wenn im Rechtsstreit Tatsachen vorliegen, welche es dem Arbeitnehmer unzumutbar machen, weiter am Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Trotzdem wird regelmäßig über eine Abfindung gesprochen. Warum?

Die Statistik beweist, dass eine große Zahl an arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten, insbesondere im Falle der Kündigung, durch einen Vergleich beendet werden. Die Quote liegt hier bei weit über 90 %. In vielen Fällen wird dann auch eine Abfindung gezahlt.

Diese wird grundsätzlich nach der sogenannten Faustformel bemessen. Danach werden 0,5 Gehälter pro Jahr der Beschäftigung beim Arbeitgeber gezahlt. Dieser Betrag schwankt je nach den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits. Je besser der Arbeitnehmer dasteht, desto höher kann die Abfindung ausfallen und umgekehrt.

Hier ist ein gutes taktisches Vorgehen unumgänglich. Denn meistens macht der Richter im Rahmen der Güteverhandlung den 1. Vergleichsvorschlag. Wenn er von dem Vortrag des Arbeitnehmers überzeugt ist, bestehen naturgemäß bessere Chancen.

Wenden Sie sich deswegen möglichst frühzeitig an ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnis auftreten.