201806.20
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Kündigung im Urlaub

In vielen arbeitsgerichtlichen Prozessen stellt sich nicht nur die Frage der Wirksamkeit der Kündigung an sich, sondern auch danach ob eine Vielzahl formeller Vorschriften eingehalten worden ist.

Dies betrifft zum Beispiel die Frage, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage gegen die ihm zugegangene Kündigung erhoben hat. Diese Klage muss grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 493/17), in dem der Arbeitnehmer diese Frist Grund eines Urlaubs nicht einhalten konnte. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub hatte der Arbeitnehmer die Kündigung vorgefunden und hiergegen Klage erhoben.

Da die Klage offensichtlich verfristet war, hat er beantragt, diese nachträglich zuzulassen. Im Rahmen des Prozesses hat er vorgetragen, dass er seinen Mieter beauftragt hatte, zumindest einmal im Monat nach seiner Post zu sehen und ihn zu informieren, wenn amtliche Briefe eingehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der obersten Richter sei kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung gegeben, da der Kläger bei Anwendung der ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht gehindert gewesen sei, die Klage rechtzeitig zu erheben.

Im vorliegenden Fall habe er einfach nicht die Umstände der zuzumutenden Sorgfalt beachtet. Er hätte aufgrund Seiner Ortsabwesenheit dafür sorgen müssen, dass eine Person seines Vertrauens seine Post regelmäßig öffnet und ihn informiert.

Deshalb muss bei Abwesenheit von längerer Dauer von Seiten des Arbeitnehmers immer eine effiziente Maßnahme getroffen werden, um Fristen waren zu können. Nach den strengen Maßstäben, die das oberste Arbeitsgericht gesetzt hat, kann hier nur eine lückenlose Kontrolle empfohlen werden, diese Fristen nicht zu vermeiden.

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