202008.26
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Krankenschein online?

Nicht nur aufgrund von Corona boomen die „online“ erstellten Arbeitsunfähikgeitsbescheinigungen. Bisher hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung den gelben Scheinen einen sehr hohen Beweiswert zugestanden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Prozess beweisen muss, dass die Bescheinigung falsch ist, bzw. war. Denn mang geht bei den Gerichten davon aus, dass ein Arzt, der einen Patient untersucht, eine fundierte und begründete Entscheidung fällt, bevor er den Arbeitnehmer krank schreibt. Deswegen hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon in seinem Urteil v. 21.03.1993, 2 AZR 543/95 bestätigt, dass die Bescheinigung einen sehr hohen Beweiswert hat. Diese Rechtsprechung hat sich bis heute nicht geändert.


Allerdings gibt es Gedanken dahingehend, dies zu ändern.

Neben einschlägigen Portalen im Internet, die gegen eine Kleine Gebühr den Gelben Schein per App anbieten, kommen auch immer mehr Hausärzte zur Überzeugung, dass die Untersuchung von Patienten mittels Telearbeitsplatz eine gute erste Einschätzung ermöglicht. Was aber, wenn aufgrund einer solchen Fernuntersuchung Arbeitsunfähigkeit attestiert wird? Es fehlt dazu eine grundlegende gerichtliche Entscheidung; Aber die ersten Tendenzen in der Literatur, sowie arbeitsgerichtlichen Hinweisen zeigen, dass hier eine Änderung ansteht. Zwar wird eine ärztliche Bescheinigung weiterhin als Urkunde gelten, die zum Beweis einer AU geeignet ist. Wahrscheinlich wird sich aber die Beweislast bei „Online-Bescheinigungen“ umdrehen. D.h. Der Arbeitnehmer wird nachweisen müssen, dass er tatsächlich erkrankt war.


Ein spannendendes Thema, das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor erhebliche Risiken stellt. Wir empfehlen eine Beratung durch unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht Jarno C. Kirnberger.