202107.19
1

Der EuGH und das Kopftuchverbot

Der Europäische Gerichtshof hat am 15.07.2021 über 2 Fälle aus Deutschland wegen eines Kopftuchverbotes entschieden. In beiden Fällen – einer Heilerziehungspflegerin in einer Kindertagesstätte und einer Kassiererin in einem Drogeriemarkt – hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin verboten, ein Kopftuch zu tragen. Damit wurde die Religionsfreiheit, die ein hohes Gut ist, eingeschränkt.

Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Religionsfreiheit am Arbeitsplatz einschränken darf, aber nur, wenn wirklich gute Gründe vorliegen. Der Arbeitgeber muss das Bedürfnis haben, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, z. B. aufgrund berechtigter Erwartungen von Kunden oder dem Wunsch von Eltern, ihre Kinder von „neutralen“ Personen beaufsichtigen zu lassen. Der Arbeitgeber kann auch soziale Konflikte vermeiden wollen. Dann kann es gerechtfertigt sein, jede sichtbare Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder auch religiöser Überzeugungen zu untersagen. Dies heißt dann aber, dass es keine Ausnahme für kleine religiöse Zeichen oder einzelne Religionen geben darf. Pauschale Verbote einzelner Symbole – wie ein Kopftuch – sind verboten.

Das Verbot religiöser Symbole am Arbeitsplatz ist daher für den Arbeitgeber weiter mit hohen Hürden verbunden. Unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer da.