201810.11
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WhatsApp am Arbeitsplatz

Verschiedene Messenger sind aus der Welt der digitalen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Dabei stellt sich im Arbeitsrecht immer wieder die Frage, inwieweit der Arbeitgeber auf die Nutzung einwirken kann. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein privates oder ein Diensthandy handelt.

Während der Arbeitgeber bei einem von ihm zur Verfügung gestellten Mobiltelefon im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung berechtigt ist, die Nutzung desselben einzuschränken, kann er dies bei einem privaten Mobiltelefon nicht. Eine Ausnahme kann hier gelten, wenn der Arbeitgeber bisher die private Nutzung des Dienst Handys mit den entsprechenden Messengern geduldet hat.

Eine nachträgliche Änderung dürfte hier schwierig werden, da zumindest eine betriebliche Übung entstanden sein kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf die entsprechende Nutzung einen Anspruch hat, auch wenn sich dieser nicht unmittelbar aus dem (schriftlichen) Arbeitsvertrag ergibt.

Dabei kann der Nutzer schnell in urheberrechtliche Bedrängnis kommen. Bei Software ist stets eine Lizenz für die Nutzung erforderlich. Inhalt, sowie Beschränkungen der Nutzung ergeben sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei verschiedenen Messengern ist nach diesen die nicht-private Nutzung (Viber, WhatsApp) ausdrücklich untersagt. Der Arbeitgeber kann sich hier umfangreichen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen aussetzen. Hier ist zu raten, dass für die dienstliche Nutzung solche Software verwendet wird, welche keinen Beschränkungen unterliegt (z.B. business WhatsApp oder Threema).

Aber auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht ist die Nutzung von Messenger nicht unbedenklich. Insbesondere bei einer Verknüpfung von dienstlichen Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen kann schnell eine Weitergabe an Dritte erfolgen. Insbesondere wenn Dienstleister wie Facebook ausdrücklich mitteilen, dass Daten zumindest bei Partnerunternehmen weitergegeben werden, dürfte dies der zulässigen Verwendung von persönlichen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) widersprechen.

Dementsprechend hat das Amtsgericht Bad Hersfeld auch in seiner seinen Entscheidungen vom 30. März 2017 und 5. Mai 2017 entschieden, dass es sich um eine deliktische Handlung handelt, wenn Nutzer Daten durch WhatsApp (was nicht zu verhindern ist) weitergegeben werden. Schadenersatz ist die Folge! Zuletzt soll auch die Frage erörtert werden, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, auf Messenger-Daten zurückzugreifen. Für dienstliche E-Mails ist dies bereits entschieden.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die entsprechende Kommunikation einzusehen. Eine Beschränkung entsteht dort, wenn auch private Nachrichten über den Account des Arbeitgebers versendet werden dürfen. Bei Messengern dürfte dies analog gelten, wenn auch noch nicht entschieden. Sollte aber auf einem Dienst Handy ein entsprechendes Verbot ausgesprochen werden, muss davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, jederzeit auch die Nachrichten des Messenger einzusehen.

Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Messengern auf Mobiltelefonen dann äußerst kritisch zu bewerten ist, wenn auf demselben Mobiltelefon auch persönliche Daten von Personen gespeichert werden, die nicht (ausdrücklich) damit einverstanden sind, dass eine Kommunikation auch über den Messenger erfolgt.