201104.05
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Betriebsbedingte Kündigung

Die Prüfung einer betriebsbedingten Kündigung ist kompliziert und erfordert viel Sachkunde.

Der Begriff im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz bedeutet, dass der Arbeitgeber den Wegfall aufgrund einer von ihnen oder von außen kommenden Tatsache begründet, die ihn zu einer Arbeitgeberentscheidung veranlasst hat. Ob es sich dabei um die Beendigung der gesamten Geschäftstätigkeit oder auch nur Outsourcing handelt, ist nicht erheblich.

Vielmehr muss geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Dabei kommen zunächst mildere Mittel, wie die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz in Betracht. Dieser kann auch außerhalb des Betriebes, in einem anderen Unternehmensteil, gegebenenfalls auch in einer ganz anderen Stadt bestehen.

Soweit die Möglichkeit gegeben ist, kann auch eine Änderung des gesamten Arbeitsvertrages angeboten werden. Der Arbeitnehmer muss dabei auch erhebliche Gehaltseinbußen hinnehmen.

Wenn ein derartiges milderes Mittel nicht möglich ist, ist im Anschluss zu prüfen ob die Sozialauswahl richtig durchgeführt wurde. Dabei muss innerhalb des Betriebes eine Gruppe vergleichbare Arbeitnehmer gebildet werden und dann anhand eines Punkteschemas, dass durch das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet wurde geprüft werden ob der gekündigte Arbeitnehmer am wenigsten schutzwürdig war.

Nach dem Gesetz müssen hier das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, der soziale Schutz (Familie und Unterhaltsverpflichtungen), sowie eine eventuelle Schwerbehinderung berücksichtigt werden.

Diese Prüfung ist aber nur möglich, wenn innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wird. Erfolgt dies nicht, ist die Kündigung bestandskräftig und kann nicht einmal mehr dann angefochten werden, wenn die Kündigungsfrist falsch gewählt worden ist.

Wenden Sie sich deswegen nach Zugang einer Kündigung so schnell wie möglich an ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht.