201810.31
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Sachmangel und Neuwagenkauf

Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Oktober 2018 (AZ: VII ZR 66/17) hat einige wichtige Fragen geklärt, die sich mit Mängeln beim Neuwagenkauf beschäftigt. Der Fall ging durch die Presse: ein Kunde hatte einen BMW gekauft, der nach kurzer Zeit Fehlermeldungen angezeigt hatte, welche den Fahrer zum Anhalten gezwungen haben.

Trotz mehrerer Versuche war der Händler nicht in der Lage, diesen Fehler zu beheben. Im Laufe des Prozesses war das Fahrzeug dann im Rahmen einer Inspektion erneut beim Händler. Dort ist ein Software-Update aufgespielt worden, welches die Warnung abgeändert hat. Das Anhalten war nun nicht mehr erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz den Anspruch des Kunden auf Neulieferung eines Fahrzeugs bestätigt. Dabei hat er in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass eine eigenmächtige Nachbesserung des Verkäufers das Wahlrecht des Kunden, welches ihm nach § 439 Abs. 1 BGB zusteht, nicht unterlaufen kann.

Der Kunde hatte hier nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sondern den Weg der Neulieferung gewählt. Diese Möglichkeit hat der BGH ausdrücklich bestätigt. Trotzdem ist das Verfahren noch nicht beendet. Es wurde an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitig war zwischen den Parteien nämlich noch, ob der Verkäufer die Neulieferung verweigern kann, dass sie unverhältnismäßig teuer sei (§ 439 Abs. 3 BGB in der damals geltenden Fassung).

Gerade beim Kauf von teuren Fahrzeugen gilt also, dass der Kunde gut beraten ist, sich beim Auftreten von Fehlern frühzeitig anwaltlichen Rat zu suche. Will er verhindert, dass der Verkäufer Gewährleistungsrechte unterläuft, ist ein taktisch kluges Vorgehen, insbesondere das Setzen der richtigen Fristen , der einzige Weg zum Erfolg!

Kontaktieren Sie direkt Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachwanwalt für Verkehrsrecht unter: 06825/92000