202102.11
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Verjährung im Gebrauchtwagenkauf: Es wird kompliziert

Der Bundesgerichtshof (BGH) at am 18.11.2020 (VIII ZR 78/20) geklärt, dass eine Verkürzung der Verjährung von Mängelrechten beim Gebrauchtwagenkauf zulässig ist. Und zwar von 2 auf 1 Jahr im Geschäft zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C). Hintergrund ist eine EuGH-Entscheidung aus dem Jahre 2017, die auf einer europäischen Richtlinie beruht. Die deutsche Regelung des § 476 BGB lässt eine Verkürzung der Verjährung zu. Ob dies europarechtswidrig ist, war umstritten. Die Entscheidung des BGH hat jetzt für alle Autokäufer Klarheit gebracht: Die deutsche Regelung ist ok. Entscheidungen wie die des OLG Frankfurt sind damit überholt.Das Problem an der Sache: Die europäische Richtlinie 1999/44/EG tritt am 01.01.2022 außer Kraft. Dann müssen die nationalen Gesetzgeber die neue Warenhandel-Richtlinie 2019/771 umgesetzt haben. Dann hat sich der Streit ohnehin erledigt.

Noch weiß niemand, wie die neue Regelung aussehen wird. Der Gesetzentwurf für „faire Verbraucherverträge“ greift zu einem Kunstgriff: Kürzere Verjährung geht nicht. Aber kürzere Haftungszeiträume sind möglich. Ob § 476 BGB in der neuen Form wirksam ist, wird wahrscheinlich wieder ein oberstes Gericht entscheiden müssen und damit die Käufer von Gebrauchtwagen mit ihren Mängelrechten wieder im Unklaren lassen.