201605.16
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Entscheidungen zur Abgasthematik

Kein Erfolg bei manipulierter Software

Am 16.03.2016 hat das LG Bochum (AZ: I-2 O 425/15) eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund manipulierter Abgassoftware verlange.

Das LG Bochum vertrag die Auffassung, dass zwar ein Mangel zu bejahen sei, allerdings der Mangel nicht erheblich sei, sodass ein Anspruch auf Rücktritt nicht gegeben ist. Ein Rücktritt des Klägers ist vorliegend gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist nach Auffassung der 2. Kammer des LG Bochum zuerst einmal auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen.

Das LG Bochum bestätigt die bisherige BGH-Rechtsprechung, dass von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Vorliegend werden die Kosten der Mängelbeseitigung mit 0,26 % des Kaufpreises bewertet. Bereits aus diesem Grund sei von Geringfügigkeit auszugehen.

Interessant ist die Entscheidung allerdings auch deshalb, weil das LG Bochum berücksichtigt, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung erst möglich ist, wenn die Nachbesserungsmaßnahmen konkret durch den Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dem Kläger sei zuzumuten, abzuwarten, bis der Hersteller einen Vorschlag unterbreitet, der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt ist.

Ebenfalls eindeutig ist die Aussage des LG Bochum, dass der beklagte VW-Händler den Vorgang nicht zu vertreten hat. Der Händler haftet demnach nicht für ein Verschulden des Herstellers.