202105.03
2

Nutzungsausfall bei Reparaturverzögerung nach einem Verkehrsunfall

Ihr Auto ist in einen Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher.  Sie dürfen es bis zur Reparatur nicht mehr bewegen. Der Gutachter hat in seinem Schadengutachten eine Reparaturdauer von 5 Tagen angesetzt. Die Werkstatt braucht aber deutlich länger. Wie ist in diesem Fall der Nutzungsausfallschaden des Geschädigten zu werten. Wer verantwortet die Reparaturverzögerung?

Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Ganze 190 Tage lagen zwischen Reparaturbeginn und -ende. Im Ergebnis hat das OLG die Versicherung verurteilt (9. März 2021 – I-1 U 77/20). Der Unfallgeschädigte hat für die ganze Zeit fiktiven Nutzungsausfall bezahlt bekommen. Denn: Die Verzögerung ist durch die Werkstatt verursacht worden. Das OLG nennt die Voraussetzungen ganz klar:

  • Kein Auswahlverschulden bei Beauftragung der Werkstatt
  • Keine Obliegenheitsverletzung während der Reparatur (Mitwirkung)
  • Kein Verstoß gegen Informations- und Warnpflicht
  • Verkürzung durch Teil- oder Notreparatur

Alles andere führt zu einem Mitverschulden, das den Schadenersatzanspruch mindert. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Autohaus ist da unerlässlich.