202007.13
0

Was tun mit Anhörbogen?

Viele Kunden sind der Meinung, dass der Anhörbogen innerhalb einer Woche zurück geschickt werden muss. Die Formulierung auf den amtlichen Schreiben ist hier mindestens missverständlich. Es besteht natürlich keinerlei Pflicht, gegenüber der Behörde irgendwelche Angaben zu machen.

Weder für den Betroffenen (den Täter) selbst, noch für Angehörige, die ein Verweigerungsrecht haben. Aber auch unbeteiligte müssen sich nicht äußern. Dies kann für die Verteidigung ein großer Vorteil sein.

Aber welche Konsequenzen drohen?

Schickt man den übersandten Anhörung – oder Zeugenfragebogen gar nicht zurück, muss man direkt mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2020 (AZ: 3 M 16/20). Denn, so das OVG, das Fahrtenbuch dient der Disziplinierung des Fahrers einerseits und der Verhinderung von Verstößen in der Zukunft andererseits.

Was die richtige Taktik im Einzelfall ist, sollte also mit dem Verteidiger abgesprochen werden. RA Kirnberger steht Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht für diese Fragen zur Verfügung.