201902.04
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Was tun, wenn der Paketdienst nicht tut, was er tun soll?

Die verschiedenen Verkaufsportale und -plattformen bieten zahlreiche Möglichkeiten, nicht mehr gebrauchten Gegenständen ein neues Zuhause zu verschaffen.

Die Freude ist oftmals auf Käufer- und Verkäuferseite groß – der eine freut sich über seine neue Errungenschaft, der andere über das Taschengeld. Regelmäßig wird dann zwischen privaten Kaufvertragsparteien vereinbart, dass der Verkäufer die Ware an den Käufer versendet.

Nun kommt es zum großen Bedauern beider vor, dass die Sendung auf dem Weg verloren geht. Wie ist dann die Rechtslage?

Das Gesetz lässt bei Verträgen, die über das Internet oder Telefon zwischen Privatleuten geschlossen wurden, keine Zweifel offen. Für den Fall, dass eine Versendung durch den Käufer gewünscht wird, trägt er das Risiko, dass das Paket verloren geht.

Kurios: Einen vertraglichen Anspruch gegen den Paketdienstleister hat er nur, wenn er selbst das Versandlabel erwirbt und dem Verkäufer zur Verfügung stellt. Andernfalls wird der Verkäufer Vertragspartner des Dienstleisters und ihm stehen vertragliche Schadenersatzansprüche zu.

Es gibt jedoch Mittel und Wege, diese Situation zu lösen. Sprechen Sie mich hierzu an! Ihr Rechtsanwalt Kirnberger.