201907.02
0

BGH erleichtert Eigenbedarfskündigung

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH VIIII ZR 180/18) seine Rechtsprechung zum Eigenbedarf und der Geltendmachung von Härtegründen konkretisiert und zugunsten der Vermieter entschieden, dass alleine ein hohes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer per se nicht zur Anwendung der sog. „Sozialklausel“ führen kann.

Nach dieser Klausel kann ein Mieter einer Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn für ihn die Räumung der Wohnung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Im vorliegenden Fall werteten die Richter das Interesse des Vermieters an der Räumung höher als das der 80-jährigen Mieterin, die seit über 40 Jahren in der Wohngegend lebte und dort verwurzelt war und an Demenz litt.

Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Im Gutachten müsse geklärt werden, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leide, wie sich dies auf seine psychische und physische Verfassung auswirken und ob die Folgen eines Umzugs durch begleitende ärztliche und / oder therapeutische Behandlungen gemindert werden könnten.

Nach wie vor aber aufgepasst: beim Aussprechen einer Eigenbedarfskündigung müssen Gründe ausreichend formuliert und Formalien eingehalten werden, die beim Fehlen die Kündigung unwirksam machen. Es lohnt sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen.