201006.10
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Kein Eigenbedarf bei betrieblicher Nutzung der Räume

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung das Kündigungsrecht wegen „Eigenbedarfs“ eingeschränkt.

Dies gilt zumindest für die Fälle, in denen ausschließlich ein beruflicher Bedarf geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter in der gekündigten Wohnung einen weiteren Arbeitsplatz und ein Archiv einrichten.

Die Auslagerung von alten Akten stellt nach Auffassung des BGH jedoch kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses dar. Die Kündigung war in diesem Falle unbegründet.

In einer weiteren Entscheidung wurde eine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung beanstandet.

Der Mieter zahlte fünf Monate hintereinander die Miete um wenige Tage verspätet. Der Vermieter kündigte einmal fristlos und einmal fristgerecht; zu Unrecht, wie das LG Berlin feststellte. Die Pflichtverletzung des Mieters sei nicht hinreichend erheblich.

Zu berücksichtigen sei die lange zwölfjährige beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der Grad des Verschuldens auf der Mieterseite.

Sie sehen: ob eine Kündigung greift, ist in jedem Einzelfall zu hinterfragen und gesondert zu begründen.