201903.31
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Aufgepasst – neue Rechtsprechung zum Wohnvorteil

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Elternunterhalt, seine bis dato unangetastete Rechtsprechung zum Wohnvorteil und damit zusammenhängenden Tilgungsleistungen an die Bank geändert.

Bisher war es so, dass ein sog. Wohnvorteil einkommenserhöhend auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners draufgesattelt wurde und nach Einleitung des Scheidungsverfahrens nur noch Zinszahlungen einkommensmindernd gegenzurechnen waren. Es wurde argumentiert, Tilgung sei Vermögensbildung und daher unterhaltsrechtlich nicht relevant.

In der Thematik des Elternunterhalts hat der BGH nunmehr allerdings argumentiert, dass Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen abgezogen werden könnten, ohne dass dadurch die weitergehende Berechtigung zur Bildung einer ergänzenden Altersvorsorge geschmälert würde. Einen Wohnvorteil in Form ersparter Miete gäbe es nämlich gerade nicht, wenn es nicht auch die Zins- und Tilgungsleistungen gebe.

Dies bedeutet folglich, dass neben den Zinsen nunmehr auch Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind, ohne dass er nicht daneben noch weitere Altersvorsorge bilden könnte. Dies ist dem Unterhaltspflichtigen bis in Höhe von 5% seines Bruttoeinkommens möglich.

Eine obergerichtliche Entscheidung, in welcher diese Rechtsauffassung nunmehr auch auf Nachscheidungsunterhaltsansprüche übertragen worden wäre, existiert noch nicht. Es ist allerdings zu erwarten, dass eine solche Angleichung erfolgt.