201012.17
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Welche Pflichten hat der Mieter bei der Gartenpflege

Ob ein Mieter einen vorhandenen Garten nutzen darf und was alles unter die Gartenpflege fällt, ist im Einzelfall streitig. Regelungen im Mietvertrag sind darüber hinaus oft unwirksam.

Einzelne Gerichte gehen z.B. davon aus, dass bei einem vermieteten Einfamilienhaus der Garten automatisch mit vermietet ist und auch vom Mieter gepflegt werden muss. Andere Gerichte setzen hier eine ausdrückliche vertragliche Regelung voraus.

Beinhaltet der Mietvertrag die übliche Formulierung der „Gartenpflege“, so fallen hierunter nur einfache Gartenarbeiten wie Unkraut beseitigen, Rasen mähen oder Laub rechen, nicht aber Bäume fällen oder Sträucher beschneiden.

Spielhäuser dürfen in aller Regel aufgestellt werden, soweit sie zumindest nicht fest einbetoniert sind und daher nach Beendigung der Mietzeit wieder folgenlos beseitigt werden können.

Bewohnen mehrere Mietparteien das Anwesen und sind keine Sonderregelungen zur jeweiligen Gartennutzung getroffen, so müssen sich alle Mieter absprechen, da jeder das gleiche Recht auf Nutzung des Gartens hat. Hier können allerdings übermäßige Nutzungen einer Partei (z.B. Grillen unter dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn) durch den Vermieter untersagt werden.