202001.28
0

Schimmel im Kinderzimmer – Fristlose Kündigung!

Ist die Wand feucht und bildet sich zu allem Überfluss noch Schimmel, ist der Ärger regelmäßig vorprogrammiert. In der Regel heißt der Streit dann: Bauseits oder vom Mieter verursacht?

Im Fall, den das AG Bielefeld zu entscheiden hatte, war dieses Problem erneut aufgetaucht. Das Gericht hat mit seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 415 C 56/18 den verklagten Mietern Recht gegeben. Diese wurden vom Vermieter zur Schadenersatzzahlung aufgefordert, weil sie aufgrund des Schimmelbefalls im Kinderschlafzimmer fristlos gekündigt und die Wohnung verlassen hatten.

Der Vermieter trug vor, die Mieter hätten wiederholt die Wand des Kinderzimmers befeuchtet, um so einen Schaden vorzutäuschen und früher ausziehen zu können und einen Kündigungsgrund habe es damit nicht gegeben.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Vermieter die Beweislast dafür trägt, dass die Schäden gerade nicht bauseits bedingt sind. Und dies ist dem Vermieter gerade nicht gelungen. Zwar hatte er für die oben genannte Behauptung Zeugenbeweis angeboten; damit drang er jedoch nicht durch, da sich der Zeuge in Widersprüche verwickelte. Im Anschluss wurde dann ein Sachverständigengutachten einholt.

Der Gutachter stellte zwar eine Durchfeuchtung der Wand fest, konnte jedoch keinen Verursachungsbeitrag der Mieter erkennen. Die durchgeführten Messungen zeigten, dass das Mauerwerk im gesamten Querschnitt durchfeuchtet war. Die Durchfeuchtung stellte sich darüber hinaus als geeignet heraus, Schimmelpilzschäden an den Innenwänden des Kinderzimmers zu verursachen.

Im Ergebnis ist die Kündigung also zu Recht erfolgt und die Mieter haben sich nicht schadenersatzpflichtig gemacht. Es spielte dabei dann letztlich auch keine Rolle, dass Vor- und Folgemieter keine Probleme mit Schimmel hatten.

Treten Feuchtigkeits- bzw. Schimmelschäden auf, gilt es also immer ein besonderes Augenmerk auf die Beweislastregeln zu legen: Dass Feuchtigkeit/Schimmel vorhanden ist, muss der Mieter beweisen. Dass diese nicht baulich bedingt ist, muss der Vermieter beweisen.

In der dritten Stufe muss letztlich der Mieter wieder beweisen, dass er ordentlich gelüftet und geheizt hat – und allein das zeigt: Es ist immer gut einen Fachmann an der Seite zu haben. Wenden Sie sich in solchen Fällen gerne an mich! Ihr Rechtsanwalt S. Klein.