202103.12
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Soll man Miete trotz Minderung weiterzahlen?

Ob eine Mietminderung eintritt, obwohl der Mieter in Kenntnis des Mangels die Miete weitergezahlt hat, hatte kürzlich das AG Brandenburg zu entscheiden. Im Urteil vom 14.09.2020, veröffentlicht am 12.03.2021 zum Aktenzeichen 31 C 168/19, hat das Gericht klargestellt, dass die Höhe der Mietminderung nach objektiven Kriterien zu bemessen ist. Es muss untersucht werden, wie groß die Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs im Zeitraum des Mietmangels war.

Das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Prognosen für den Mieter zu treffen ist daher stets schwierig. Wichtig ist jedoch, dass der Mieter nicht trotz des Wissens, dass ein Mietmangel vorliegt, einfach weiterhin eine hohe oder sogar die volle Miete zahlt, meint das Amtsgericht. Nach der Mängelanzeige beim Vermieter ist es zumindest notwendig, dass man sich die Minderung vorbehält. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine nachträgliche Rückforderung nach Ansicht des Gerichts nicht mehr möglich.

Auch erklärte das Gericht mit seinem Urteil, dass selbst bei Vorbehalt nicht Ewigkeiten später die rückwirkende Mietminderung wegen des Mietmangels geltend gemacht werden darf. Sie müsse in angemessener Zeit erfolgen. Das erfordere die Rechtssicherheit.

Das zeigt, dass gerade in Mietsachen ein Fachmann an der Seite notwendig und vor allem gewinnbringend sein kann. Ihr Ansprechpartner im Miet-, WEG- und Nachbarschaftsrecht ist Rechtsanwältin Tanja Ringeisen.