202103.12
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Einseitige Anpassung der Gewerberaummiete möglich

Kann Gewerberaummiete einer eiseitigen Anpassung unterliegen? Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat in seinem Urteil 5 U 1782/20 dazu Stellung genommen.

Vorliegend war die Gewerberaummieterin aufgrund einer Corona Verordnung, Lockdown, gezwungen, ihr Geschäft zu schließen. Sie stellte die Mietzahlungen ein. Die Vermieterin klagte auf Zahlung. Das Landgericht Chemnitz gab zunächst erstinstanzlich dem Zahlungsanspruch der Vermieterin mit folgender Begründung statt: die staatliche Schließungsanordnung führe nicht zu einem Mangel des Mietobjektes und auch nicht zu einer Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassungspflicht der Vermieterin. Der Vertrag habe somit Bestand. Das OLG Dresden gab der eingelegten Berufung allerdings teilweise statt. Infolge des Auftretens der Corona Pandemie sei eine sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ eingetreten, die eine Anpassung des Gewerberaummietvertrages auslöse. Die Kaltmiete sei während der Dauer der staatlich angeordneten Schließung um die Hälfte reduziert.

Natürlich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Fragen Sie unsere Spezialisten für Mietrecht: Rechtsanwältin Sabine Klein, Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht und Rechtsanwältin Tanja Ringeisen .