200912.06
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Kündigungsrecht des Vermieters

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung einen lange bestehenden Streit um Kündigungsrechte bei Zahlungsverzug entschieden.

Bisher bestand die Ungerechtigkeit darin, dass bei einem Zahlungsverzug von zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden konnte, dass aber auch bereits bei einem Zahlungsverzug von mehr als einem und weniger als zwei Monaten eine fristgemäße Kündigung, also innerhalb der Kündigungsfristen ausgesprochen werden konnte.

Mit der jetzigen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bereits eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn noch kein Zahlungsrückstand von zwei Monaten oder mehr erreicht ist. Allerdings muss man auch hier im Einzelfall sehen, ob und in welcher Höhe ein Rückstand aufgelaufen ist.

Eine unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht kann nämlich immer noch dann vorliegen, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

Darüber hinaus wurden im Gerichtsbezirk Berlin vermieterfreundliche Urteile gefällt, was Kündigungsmöglichkeiten bei Nichtzahlung der Kaution angeht. Hat sich ein Mieter zur Zahlung der Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses verpflichtet und zahlt diese nicht, so kann ihm nach Fristsetzung und Aus-sprechen einer Abmahnung eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Diese Rechtsprechung ist durch den BGH bis jetzt zwar erst für das Gewerberaummietrecht entschieden, die Tendenz scheint sich jedoch abzuzeichnen, dass auch in diesen Fällen dem Vermieter nunmehr ein Kündigungsrecht zur Seite steht.

Bei allen Fragen das Mietrecht betreffend wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin Sabine Klein.