200910.29
1

Formularmietverträge und beliebte Fehlerquellen

Grundsätzlich bietet es sich an, bei Mietverträgen zwischen Privaten einen Formularmietvertrag zu benutzen. Aber Achtung: In Formularmietverträgen sind alle Varianten, die das Gesetz hergibt, aufgeführt, es ist daher zwingend notwendig, Streichungen vorzunehmen, Kreuzchen an der richtigen Stelle zu setzen und schriftlich Dinge zu ergänzen, die im Formular nicht enthalten sind.

Beachten sollte man dabei aber folgendes: Es bietet sich immer an, einen Staffelmietzins oder Indexmietzins zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines festen Mietzinses ist in unserer Gegend bindend, ein Mieterhöhungsverlangen ist dabei nur schwer durchzusetzen.

Im Rahmen einer Mieterhöhung müsste man Vergleichswohnungen benennen, mit denen sich ein höherer Mietzins erzielen lässt. Dies gelingt fast nie. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete oder einer Staffelmiete tritt jedoch automatisch eine Erhöhung ein, wenn man die gesetzlichen Vorgaben beachtet.

Auch bitte aufgepasst bei der Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierungsklauseln. Hier hat sich in den letzten Jahren eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die Kombination von Klauseln ist oft unwirksam, will man wirksam die Verpflichtung zur Schönheitsreparatur auf den Mieter umlegen, so empfiehlt sich immer eine anwaltliche Beratung.

Auch sollte die Kaution immer in Höhe des maximal zulässigen Betrages vereinbart werden. Dieser umfasst die Höhe einer dreifachen Monatskaltmiete, d. h. ohne eine Betriebskostenvorauszahlung.

Bei allen Fragen das Mietrecht betreffend wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozial- und Familienrecht, Sabine Klein.