202101.13
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LG Köln entscheidet zu Betriebsschließungsversicherung

Die Betreiber verschiedener Lokale und Gaststätten machen gegen die beklagten Versicherer Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung geltend, weil sie ihre Lokale vom 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 während des ersten Corona bedingten Lockdowns schließen mussten. Sie sind der Auffassung, die Versicherungsbedingungen würden auf die jeweils aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen, sodass das neuartige Virus eingeschlossen sei. Die Versicherer sind der Meinung, dass sie keine Entschädigung zahlen müssen. Das neuartige Coronavirus sei nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Die behördlichen Anordnungen der Städte und Gemeinden für die Schließung der Lokale seien unwirksam gewesen. Schließlich hätte durch die Möglichkeit, die viele Lokale angeboten haben, dass Gäste Essen abholen können, keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen.

Das Landgericht sieht es wie folgt:

Es besteht Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Der Erreger Covid-19/SARS-Cov-2 sei bei Abschluss dieser Verträge nicht bekannt und daher auch in den Bedingungen nicht enthalten gewesen. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen hielten jeweils einer Inhaltskontrolle stand. Sie seien auch ausreichend klar und deutlich formuliert. Für die Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass es sich um eine abschließende Aufzählung von versicherten Krankheiten handele. Auch entstehe dadurch keine unangemessene Benachteiligung.

Die Klagen wurden also abgewiesen… Wir werden weiter berichten und sind auf ein Urteil aus Saarbrücken gespannt.