202002.08
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Kündigung wegen privatem Telefonat

Dass private Tätigkeiten während der Arbeitszeit nichts zu suchen haben, versteht sich von selbst. Dass es auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben muss, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber dabei erwischt wird, ist nachvollziehbar.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte in seiner Entscheidung vom 20.02.2019 – 4 Sa 349/18 die Frage zu klären, ob die Erledigung von Privatangelegenheiten eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Ja, so das LAG. Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Konkret hatte der Arbeitnehmer mehrere, teilweise halbstündige private Telefonate geführt und Zeitung am Arbeitsplatz gelesen.

Für den Arbeitgeber Grund genug, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Schwierig für den Chef: Der Arbeitnehmer war aufgrund tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar.

Das LAG hat angenommen, dass die Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt ist. Es hat aber auch darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten zunächst einschlägig abgemahnt werden muss. Ohne eine solche Abmahnung keine fristlose Kündigung. Fraglich war nur, ob die Abmahnungen einschlägig waren, also dasselbe Verhalten betrafen wie dasjenige, welches zur Kündigung führte.

Hier hat das LAG dann eine Lanze für den Arbeitgeber gebrochen und klar gestellt, dass keine allzu strengen Anforderungen an die Einschlägigkeit zu stellen sind. Es genüge, wenn das abgemahnte Verhalten aus dem selben Pflichtenkreis stammt und die Abmahnung die Anforderungen an die Warn- und Hinweisfunktion erfüllt.