201002.24
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Am Unfallort kein Wort!

Gerade am Wochenende wieder geschehen: auf unserer Notrufnummer (0160 / 91 61 61 77) ruft ein Kunde an, dem Unfallflucht vorgeworfen worden ist.

Die Polizei war zu ihm nachhause gekommen und verwickelte den Kunden in ein Gespräch in welchem er angab, das Fahrzeug gefahren zu sein aber überhaupt keinen Unfall bemerkt zu haben.

Mein Kunde fragte jetzt danach, was er denn im Termin, zu dem ihn die Polizei geladen habe, sagen solle. Er ging davon aus, dass er erst dann eine „echte“ Aussage machen werde.

Dass die Sache zu diesem Zeitpunkt bereits „gegessen“ gewesen ist, war schwer zu erklären. Denn seine Angaben, die er gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten als so genannte Spontanäußerung gemacht hatte, sind gerichtlich verwertbar.

Mein Mandant hatte überhaupt nicht das Gefühl, ein Geständnis abzugeben und wollte dies auch nicht. Er ging davon aus, dass erst seine schriftliche Aussage bei der Polizei eine Bedeutung hätte.

Deswegen lautet der anwaltliche Rat immer, gegenüber Polizeibeamten unabhängig von der eigenen Einschätzung der Schuld keine Angaben zur Sache zu machen. Hierzu ist weder der Beschuldigte verpflichtet, noch ein Familienangehöriger oder ein Zeuge.

In Fällen der Unfallflucht droht immerhin der Entzug der Fahrerlaubnis! Eine Verteidigung ist hier, aber auch in allen anderen Straf – und Bußgeldsachen erfolgreicher, wenn Angaben nur über den Anwalt und erst nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte gemacht werden. Es kann keinem Beschuldigten negativ ausgelegt werden, wenn er anfangs schweigt.

Das gilt auch und erst recht dann, wenn die Polizei zum Unfallort gerufen wird.

Bei Fragen zum richtigen Verhalten bei Verkehrsverstößen wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger.