201002.04
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Riskante Anlageberatung im großen Stil

Wie der Stern aktuell berichtet, ist wieder eine große Hausbank in die Kritik geraten. Die Postbank soll in einer Vielzahl von Fällen ihre Kunden dahingehend beraten haben, in riskante Schiffsfonds Geld zu investieren.

Auch hier sind mittlerweile einige Fälle bekannt, in denen die Anlageberatung ohne einen etwaigen Hinweis auf Risiken und mit einer hohen Renditeprognose verkauft wurde.

Teilweise wurde sogar dazu geraten, etwaige Kredite zur Finanzierung der Fonds aufzunehmen.

Gerade auch Kunden die auf ihre Altersversorgung bedacht waren, wurden die hochspekulativen Fonds anempfohlen.

Hauptrisiko eines solchen Anlagefonds ist das vollständige Verlustrisiko. Darüber hinaus die von Gesellschaften sogar dazu über etwaige Verlustbeteiligungen an die Kunden zurückzugeben, so dass neben dem Verlust des eingezahlten Geldes nunmehr sogar noch Zahlungen vorzunehmen sind.

Nach dem Bericht des Sterns war der Postbank bereits im Mai 2006 bekannt, dass es zu wesentlichen Mängeln in der Kundenberatung gekommen ist.

Dennoch wurde seitens der Postbank nichts unternommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss die Beratung richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein. Der BGH hat bereits mehrfach festgehalten, dass „eine Beratung sich daran auszurichten hat, ob das beabsichtigte Anlegergeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat.

Die empfohlene Geldanlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. Anleger gerecht sein. Ferner muss die Beratung bezüglich des Anlageobjektes auf die jeweiligen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (Anleger- und Anlagegerechte Beratung)“.

Wie der Stern berichtet, sollen die einzelnen Berater gezielt eingeschüchtert und waren einem ständigen Verkaufsdruck durch ihre Vorgesetzten ausgesetzt gewesen sein. Sogar von einer Zielvereinbarung kann ausgegangen werden.

Es bedarf stets der Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände durch Ihren Rechtsanwalt.