202004.27
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Verkürzung der Sperrfrist

Auch wenn es eigentlich zu spät ist, kann ein guter Verteidiger noch etwas richten.

Oft stellt sich die Frage, wie die Strafe nach einem Verkehrsdelikt zu bemessen ist. Viele Rechtsanwälte winken ab und meinen, dass eine weitere Vertretung des Mandanten nicht mehr nötig ist.

Das Gegenteil ist der Fall:

Gerade bei Straftaten, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Anweisung an die Behörde, vor Ablauf einer bestimmten Frist (Sperrfrist) keinen neuen Führerschein zu erteilen, ist ein besonderes Augenmerk auf diese Frist zu legen.

Denn die Sperrfrist kann nicht nur abgekürzt, sondern auch vollständig aufgehoben werden, wenn die Annahme der mangelnden Eignung für den Straßenverkehr nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung hierüber hat der Richter die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme ganz besonders zu berücksichtigen. mit diesen Maßnahmen lässt sich für den Mandant, der dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, in vielen Fällen noch etwas richten.

Die Alternative bei einer Straftat im Straßenverkehr ist die Erzielung eines Fahrverbotes gemäß § 44 Strafgesetzbuch. Dabei ist die wichtigste Voraussetzung einer erfolgreichen Verteidigung, dass gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden, zunächst auch gegenüber der eigenen Versicherung ohne Rücksprache mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht keinerlei Informationen gemacht werden!