201211.29
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Unfall: Verweis auf Billigreparatur zulässig?

Seit Jahren kämpfen Versicherungen und Geschädigte um die Frage, welche Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung eines Schadens (d.h. ohne Reparatur, sondern nur nach Gutachten) heranzuziehen sind. Kann der Geschädigte die (höheren) Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen? Oder muss er sich auf die (niedrigeren) Sätze von –gleichwertigen- freien Werkstätten verweisen lassen?

Autos, die älter als 3 Jahre sind, können in Verweiswerkstätten repariert werden, so der BGH. Bei jüngeren ist die Abrechnung mit Kosten einer Markenwerkstatt möglich. Dies hat das Landgericht Saarbrücken (NJW 2011, 2594)  bestätigt. Gleichzeitig gilt aber: Ausnahmen bestätigen die Regel!

Auch bei älteren Autos dürfen Kosten einer Markenwerkstatt abgerechnet werden. Zum Beispiel dann, wenn „Markenloyalität“ vorliegt; Der Geschädigte also immer eine markengebundene Werkstatt beauftragt hat (und dies auch nachweisen kann). Ein pauschaler Verweis ist nicht möglich. Die Versicherung musssondern konkrete Angebote vorlegen . Denn auch billige Werkstätten haben durchaus unterschiedliche Stundensätze und Aufschläge.

Natürlich gilt auch, dass der Kunde durch Garantiebestimmungen oder den  Leasingvertrag an eine Reparatur in einer Markenwerkstatt gebunden ist. Die Instanzrechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Eine Klärung durch den BGH noch nicht erfolgt.

Eine kompetente Beratung durch einen Anwalt, dessen Kosten die gegnerische Versicherung im Schadenfall auch erstatten muss, ist dringend geboten.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht.