201210.01
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Missbrauch bei telefonisch geschlossenen Verträgen

Wie oft wurden Sie schon angerufen und dann hatten Sie auf ein mal einen Vertrag geschlossen?

Mit diesem Thema hatte sich am 26.09.12 der Petitionsausschuss des Bundestages zu beschäftigen. Es wurde gefordert, dass über das Telefon abgeschlossene Verträge in Zukunft einer schriftlichen Bestätigung des Vertragsnutzers bedürfen sollen.

Derzeit gilt, nach dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes aus dem Jahre 2009, dass der Verbraucher Widerrufsmöglichkeiten nach § 312 d BGB hat. Ursprünglich waren hier Zeitungen, Zeitschriften sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgeschlossen, dies ist nun nicht mehr der Fall. Wird der telefonisch geschlossene Vertrag fristgerecht widerrufen, braucht der Verbraucher ihn nicht zu erfüllen.

Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalls zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa auch als E-Mail) erhalten hat. Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die am Telefon oder im Internet abgeschlossen worden sind auch dann widerrufen, wenn die Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen hat.

Der Petitionsausschuss des Bundestages möchte nun noch einen Schritt weiter gehen und nach der oben genannten „Bestätigungslösung“, den Vertrag dann erst als geschlossen sehen, wenn er schriftlich durch den Verbraucher bestätigt wurde. Dies hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bisher mit der Begründung abgelehnt, dass eine unkomplizierte Bestellung am Telefon nicht mehr oder nur stark eingeschränkt möglich sei.

Es wird gerade im Gewinnspielbereich dennoch Handlungsbedarf gesehen, da es dort hinreichende Hinweise auf einen Missbrauch gäbe. Im BMJ wird derzeit an einen Gesetzesentwurf gearbeitet, der die Transparenz bei solchen Verträgen erhöhen und solche Verträge einem Formerfordernis unterwerfen soll. Es soll des Weiteren auch geprüft werden, ob dies auch bei längerfristigen oder kostenintensiven Verträgen gelten soll.