202012.12
1

3,5 Promille aber nicht betrunken

Es ist auf den ersten Blick schon kurios: Die Behörde ergreift drastische Führerscheinmaßnahmen, da eine extreme Alkoholisierung mit einem Blutalkoholwert von 3,48 Promille vorgelegen haben soll. Bei der voran gegangenen allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizei wurde aber nur ein „leicht alkoholisierter“ Eindruck festgehalten. Von gravierenden Ausfallerscheinungen im Rahmen des Bußgeldverfahrens war nicht die Rede. Dabei wäre auch bei einem starken Alkoholiker zu erwarten gewesen, dass eine deutliche Beeinträchtigung durch den Alkoholkonsum vorliegt.

Egal, so die Führerscheinbehörde. Der Lappen war weg und der Betroffene musste sich vor den Gerichten wehren. Das Verwaltungsgericht hat der Führerscheinstelle noch recht gegeben. Denn die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung habe ein auf Alkoholmissbrauch hindeutende Gewöhnung an Alkohol festgestellt.

Erst in der zweiten Instanz, die vor dem Oberverwaltungsgericht in Saarlouis (15.07.2020 – 1 B 173/20) entscheiden wurde, haben sich die Richter die Mühe gemacht, die Akte konkret auszuwerten. Seltsam: Aus einer Atemalkoholkonzentration von 3,48 Promille ist eine Blutalkoholkonzentration in gleicher Höhe „umgerechnet“ worden. Wie, warum und wer ergibt sich aus den derzeit vorliegenden Informationen nicht. Klar ist aber: Gleich drei Institutionen haben den Inhaber der Fahrerlaubnis rechtswidrig behandelt: Die Führerscheinstelle, der Psychologe und das Verwaltungsgericht.

Also: Die genaue Lektüre der Ermittlungsakte durch einen Rechtsanwalt als Verteidiger ist sehr wichtig! Kleinigkeiten wie der Unterschied zwischen AAK und BAK (der ja nur 1 Buchstabe ist), können über Fahren und nicht Fahren entscheiden.