201909.06
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Nutzungsersatz beim Verkehrsunfall

Oft stellt sich die Frage, was passiert, wenn das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr genutzt werden kann (weil es nicht mehr verkehrssicher, fahrfähig oder in Reparatur ist).

Es gibt hier 2 grundsätzliche Möglichkeiten: der Kunde mietet ein anderes Fahrzeug (Nutzungsersatz) oder er lässt sich fiktiv diejenige Zeit bezahlen, in der er sein eigenes Fahrzeug nicht nutzen konnte (Nutzungsausfall). Trotz anderweitiger Meinungen in der Rechtsprechung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 20. März 2019) klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch auch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung umfasst.

Wesentlich an dem Urteil war aber die Frage, für welche Zeit der Geschädigte diesen Anspruch geltend machen kann. Dass der Anspruch erst entsteht, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde oder aber ein neues Fahrzeug angeschafft worden ist, ist unstreitig.

Was aber, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Reparatur oder die Wiederbeschaffung nach dem Unfall zu bezahlen?

Das Oberlandesgericht hat hier klargestellt, dass der Geschädigte in diesem Fall bis zur Zahlung des Schadenersatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalles hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist sogar der Meinung, dass dies auch bei rein fiktiver Abrechnung auf Basis des Gutachtens möglich ist. Anders sieht dies zur Zeit noch das Landgericht Saarbrücken. Dessen Urteil stammt aber noch vom 15. Mai 2015, Aktenzeichen 13 S 12/15).