201607.14
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Geblitzt mit Traffistar S350 : Messung unverwertbar

Hoch umstritten unter Anwälten, Gerichten und Sachverständigen ist die Frage, ob Messungen mit dem TraffiStar S350 verwertbar sind; D.h. ob ein Bußgeld auf die Feststellungen des Messgerätes gestützt werden kann.

Bei dem Gerät handelt es sich um ein so genanntes „Standartisiertes Messverfahren“. Das bedeutet, dass ein Richter die Messung im Einzelfall nicht prüfen muss, wenn die Nennbetriebsbedingungen eingehalten worden sind.

Diese ergeben sich aus der Betriebsanweisung (Nicht: Bedienungsanleitung): Das Wort zeigt, dass es sich um eine Anweisung an die Messbeamten handelt, die unbedingt einzuhalten ist. Denn die Betriebsanweisung ist Grundlage für die Zulassung des Messgerätes.


Diese Tatsache hat das AG Neunkirchen in seinem Urteil vom 15.05.2017 – 19 OWi 534/16 auch nicht in Frage gestellt. Das Gericht hat trotzdem freigesprochen. Hintergrund ist, dass es von einer Verletzung der Rechte des Betroffenen ausgeht. Das Gerät speichert in den digitalen Fallsätzen nämlich keine Rohdaten zum eigentlichen Messvorgang.

Nur zu Beginn und Ende werden die Entfernung des geblitzten Autos zum Messgerät gespeichert. Weder der Zeitwert, noch Einzelwerte der Messung sind dem Verteidiger zugänglich. Es ist deswegen unmöglich, die Messung nachzuvollziehen, wodurch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird. Es stellt sich hier die Frage: Warum löscht der Hersteller nach dem Messvorgang die Daten, wenn das Gerät doch einwandfrei arbeitet?