201809.16
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Auffahrunfall in Waschanlage

Auffahrunfall mal anders: In einer Waschanlage war ein Auto auf ein anderes „aufgefahren.

Wenn im normalen Unfallgeschäft gilt: Wer hinten drauf fährt ist schuld, gilt dies bei Waschanlagen noch lange nicht.

Der Geschädigte hatte den Betreiber in Anspruch genommen. Er behauptet, dass der Unfall nur durch einen technischen Defekt passieren konnte. An dem sei der Betreiber schuld. Nachdem das Amtsgericht den Betreiber der Waschanlage noch verurteilt hatte, hatte der BMW-Fahrer vor dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof (BGH) kein Glück.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 entschieden, dass eine Haftung ausscheidet. Der Betreiber habe nachgewiesen, dass er die Anlage stets sorgfältig gewartet hat. Diese sei auf dem technisch aktuellen Stand gewesen. Weitere Sicherungsmaßnahmen wären dem Betreiber unzumutbar.

Den Schaden des Auffahrunfalls in Höhe von über 1.200 EUR musste der Geschädigte Autofahrer selber zahlen.