201809.18
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Kündigung wegen Sammeln von Pfandflaschen

Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 23. August 2018 (Aktenzeichen 2 AZR 235/18) erneut mit der Frage auseinandergesetzt, welche Kriterien für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gegeben sein müssen.

Im vorliegenden Fall war eine Mitarbeiterin betroffen, die seit über 25 Jahren beschäftigt war. Das BAG hat sich damit beschäftigt, ob diese lange Beschäftigungsdauer (ähnlich wie in der Emily-Entscheidung (BAG vom 10.6.2010 – 2 AZR 541/09) ein besonderes Gewicht im Rahmen der Interessenabwägung hat und die Kündigung eventuell unwirksam macht.

Zum Sachverhalt: eine Mitarbeiterin hatte als Reinigungskraft immer wieder Pfandflaschen gesammelt und wohl privat verwertet. Dies war ihr nach den Arbeitsbedingungen verboten. Sie war deswegen mehrfach abgemahnt worden. Als sich der Vorfall wiederholt hatte, war sie fristlos gekündigt worden.

In seiner Entscheidung haben die Richter unseres obersten Arbeitsgerichts entschieden, dass immer eine Entscheidung im Einzelfall erforderlich ist. Es gibt keine so genannten „absoluten Kündigungsgründe“.

Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der äußerst beharrlichen und wiederholten Verfehlungen der Arbeitnehmerin die Kündigung für wirksam erachtet. Dabei sei auch das durch die lange Betriebszugehörigkeit aufgebaute Vertrauen nicht geeignet, eine Entscheidung zugunsten der Mitarbeiterin zu fällen. Anders als in der Entscheidung aus dem Jahre 2010 lagen hier nämlich eine Vielzahl von Verstößen und nicht nur ein Einzelner vor.

Dies zeigt erneut, dass alle Gründe, welche „an sich“ geeignet sind, das Arbeitsverhältnis außerordentlich im Sinne des § 626 BGB zu beenden, in einer 2. Stufe auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme hin geprüft werden müssen. Diese Einzelfallentscheidungen müssen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gut vorbereitet werden.

Arbeitnehmer sind gut beraten, frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen.